Blick auf Gebäude des Maßregelvollzuges mit Innenhof, Grasfläche und rotem Spielfeld im Innenhof.

Kompetenzen + Gesetzeslage

Im Maßregelvollzug unterscheidet der Gesetzgeber zwischen psychisch kranken Patient*innen, die nach 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen sind, und suchtkranken Patient*innen, deren Unterbringen nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. Auch die letztendliche Entscheidung über den Verbleib der Patient*innen in einer Forensischen Klinik obliegt den zuständigen Gerichten.

Als Facheinrichtung für die Behandlung, Sicherung und Rehabilitation von psychisch kranken, bzw. abhängigkeitserkrankten Straftäter*innen bieten wir hochspezialisierte Therapieverfahren für unterschiedlichste Anforderungen. Wir sorgen für eine entwicklungsfördernde Behandlungsatmosphäre und begegnen unseren Patient*innen mit Wertschätzung und Verbindlichkeit.  

Um bestmögliche Sicherheit sowohl für unsere Mitarbeitenden als auch für die Öffentlichkeit gewährleisten zu können, halten wir spezielle Organisationsstrukturen vor und sorgen für umfassende bauliche und technische Sicherungsvorkehrungen.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und Regelungen des Maßregelvollzugs finden Sie auf der Website des Arbeitskreises Forensische Psychiatrie Transparent Süddeutschland. Erläuterungen zu Fachbegriffen des Maßregelvollzug gibt die Forensik-Fibel, Hrsg. ZfP Südwürttemberg.

Rechtliche Hintergrundinformationen zur Unterbringung:

„Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und von ihm deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“

Wenn Straftaten auf die Abhängigkeit von Suchtmitteln zurückzuführen sind, kann die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB richterlich angeordnet werden. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist hierbei nicht notwendig. Die Dauer der Unterbringung ist in der Regel auf zwei Jahre begrenzt. Hier überprüft das Gericht in halbjährlichen Abständen, ob die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung besteht.